Satzung der Kanusport-Gemeinschaft Essen e.V. (KGE)
§ 1 Name und Sitz
(1) Der am 21.11.1971 in Essen gegründete Verein führt den Namen Kanusport-Gemeinschaft Essen e.V..
(2) Er ist Mitglied im Kanu-Verband Nordrhein-Westfalen e.V..
(3) Der Sitz des Vereins ist Essen.
(4) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung des Kanuleistungssports sowie der Jugendarbeit.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Kanusport-Gemeinschaft Essen e.V. tritt ausdrücklich für einen manipulations- und dopingfreien Sport ein und erkennt die nationalen und internationalen Anti-Dopingbestimmungen an.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigenZwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch bei Ausscheiden, bei der Aufhebung oder Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keinen Anteil am Vereinsvermögen. Die Honorierung von Übungsleitern sowie die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für Sportler und die Geschäftsführung sind zulässig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden sowie rechtsfähige Essener Kanu-Vereine oder Kanuabteilungen Essener Sportvereine. Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht, jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre haben Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins.
(2) Die Mitglieder erkennen durch ihren Beitritt diese Satzung, sowie die Satzung und die Ordnung des Deutschen Kanu-Verbandes, insbesondere die Anti-Dopingbestimmungen, als rechtsverbindlich an.
(3) Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muß dem Antragsteller/ der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds
2. durch Austritt des Mitglieds
3. durch Ausschluß aus dem Verein
4. durch Auflösung des Vereins
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres möglich.
(3) Der Ausschluß aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Abmahnung den Mitgliedbeitrag oder die Aufnahmegebühr oder die Umlage nicht gezahlt hat.
(4) Der Verstoß gegen die Anti-Dopingbestimmungen des Deutschen Kanu-Verbands, sowie der nachgewiesene missbräuchliche Konsum von Drogen hat zwingend den fristlosen Ausschluß aus dem Verein zur Folge.
(5) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Gebühren, Beiträge, Umlagen
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
(2) Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Die Beiträge sind jährlich im 1. Quartal eines Jahres per Bankeinzug zu erbringen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag zu ermäßigen, zu stunden, oder zu erlassen.
§ 6 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Jugendversammlung
4. der Sportausschuß
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens alle 2 Jahre in den Jahren mit den ungeraden Jahreszahlen einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einbe-rufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 25% der
stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.
(3) Jedem volljährigen Mitglied und jedem Mitgliedsverein steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(4) Jedes Mitglied kann bis 3 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Ausgenommen sind Anträge zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(6) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit einer 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen.
(8) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Zweijahresberichtes des Vorstandes
2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4.Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins (Die Satzungsänderung und Auflösung des Vereins müssen als Tagesordnungspunkte in der Einladung enthalten sein)
5. Wahl des Vorstandes
6. Bestätigung des Jugendvorstandes
7. Wahl der Kassenprüfer
8. Genehmigungen von Ordnungen und deren Änderung
9. Wahl des/der Protokollführerin
§ 9 Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1. dem/der Vorsitzenden
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem/der Schatzmeister/in
4. dem/der Geschäftsführer/in
5. dem/der Sportwart/in
6. dem/der Boots- und Gerätewart/in
7. dem/der Sozialwart/in
8. dem/der Pressewart/in
9. dem/der Jugendwart/in
(2) Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin. Von diesen drei Personen sind jeweils zwei gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergereichtlich zu verteten.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; der Vorstand der Jugend durch die Jugendversammlung. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Ab 2007 werden alle vier Jahre der/die stellvertetende Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in, der/die Boots- und Gerätewart/in, der/die Pressewart/in gewählt. Ab 2005 sind alle vier Jahre die übrigen Vorstandsmitglieder zu wählen. Dieser Rhythmus ist beizubehalten.
(4) Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Er/sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsintersse erfordert oder aber wenn die von der Mehrheit der Vor-standsmitglieder verlangst wird.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Der Vorstand des Vereins ist für alle Aufgaben zuständig, für die er durch die Mitgliederversammlung beauftragt ist, die sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb ergeben und die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(7) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
§10 Jugend des Vereins
(1) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
(2) Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Jugendversammlung von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil
§11 Sportausschuß
(1) Der Sportausschuß besteht aus:
1. dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
2. dem/der Sportwart/in
3. dem Trainer/der Trainerin
4. dem/der Mannschaftsführer/in (der/die Mannschaftsführer/in wird vom Trainer benannt und von der Mannschaft bestätigt)
(2) Der Sportausschuß erstellt die Sportordnung und regelt im Sinne dieser Sportordnung das sportliche Geschehen des Vereins.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die ordungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins durch den/die Schatzmeister/in wird regelmäßig in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
(2) Zu Kassenprüfern/innen werden 2 Personen für 4 Jahre gewählt, wovon in jedem zweiten Jahr eine Person ausscheidet. Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 Streitfälle
(1) Für die Schlichtung oder Ahndung interner Streitfälle ist, soweit es die Vereinssatzung nicht vorsieht, die Rechtsordung des Deutschen Kanu-Verbandes maßgebend.
§14 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt des Vermögen an den Stadtsportbund Essen e.V. mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zur Förderung von Kanusport verwendet werden darf. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(2) Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in von der Mitgliederversammlung bestellt.
§ 15 Gesetzliche Einbindung
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung werden davon nicht berührt.
Essen, im Januar 2020.